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II. Rechtsweg und Zuständigkeit deutscher Gerichte 1. Richtiger Rechtsweg

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Allgemein ordnet § 13 GVG die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten an, für die weder besondere Gerichte bestellt sind oder die Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden oder -gerichten begründet ist. § 87 GWB greift den Begriff der bürgerlichen Rechtsstreitigkeit auf und bestimmt die streitwertunabhängige Zuständigkeit der Landgerichte für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die Verbotsnormen des GWB, des AEUV oder des EWG („Kartellstreitsachen“) zum Gegenstand haben.

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Für die Eröffnung des Zivilrechtswegs ist damit auch im Kartellrecht die bürgerliche Rechtsstreitigkeit von der öffentlich-rechtlichen Streitigkeit abzugrenzen.395 Eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn sich das Klagebegehren als Folge eines Sachverhalts darstellt, der nach bürgerlichem Recht zu beurteilen ist.396 Die Rechtsform der Parteien spielt keine Rolle; dies gilt auch dann, wenn an einem solchen Verfahren ein Hoheitsträger beteiligt ist.397 Damit sind kartellrechtlich begründete Schadensersatz-, Beseitigungs- und Unterlassungsklagen ohne weiteres als bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zu qualifizieren. Dabei kommt es nicht darauf an, ob das zivile Verfahren auf eine kartellbehördliche Entscheidung hin erfolgt (sog. Follow-on-Verfahren) oder unabhängig davon eingeleitet wurde (sog. Stand-alone-Verfahren). Dass in solchen Verfahren bisweilen öffentlich-rechtliche Vorfragen eine Rolle spielen, ändert nichts am Vorliegen einer bürgerlichen Rechtsstreitigkeit.398 Keine bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten sind dagegen Kartellbußgeldsachen (§§ 81ff. GWB) sowie Streitigkeiten im kartellrechtlichen Verwaltungsrechtsschutz.399 Der alte Streit über das Verhältnis der ordentlichen Gerichtsbarkeit zur Sozialgerichtsbarkeit bei Kartellrechtsverstößen der gesetzlichen Krankenkassen ist mit Streichung der Sonderzuweisung an die Sozialgerichtsbarkeit entschieden – kartellrechtliche Streitigkeiten zwischen gesetzlichen Krankenkassen und privaten Leistungserbringern sind wieder eindeutig Kartellzivilprozesse.400

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Die Zulässigkeit des Rechtswegs ist von dem angerufenen Gericht als Sachurteilsvoraussetzung von Amts wegen zu prüfen. Die Wahl des falschen Rechtswegs hat seit der Einführung des § 17a GVG allerdings an Schrecken verloren, da sie nicht mehr zur Abweisung der Klage als unzulässig, sondern nur zur Verweisung des Rechtsstreits an das zuständige Gericht führt. Allerdings muss der Kläger die durch Klage vor dem Gericht des falschen Rechtsweges entstandenen Mehrkosten tragen, § 17b Abs. 2 GVG. Die Verweisung ändert nichts an der durch die Klage vor dem „falschen“ Gericht begründeten Rechtshängigkeit (§ 17b Abs. 1 Satz 2 GVG), so dass insbesondere die Verjährung gehemmt bleibt (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Es ist erwägenswert, diese fortbestehende Rechtshängigkeit taktisch zu nutzen und eine Klage bewusst beim „falschen“ Gericht einzureichen. Besonders geeignet hierfür erscheint das Verwaltungsgericht, bei dem die Streitsache bereits mit Einreichung der Klage (und nicht erst mit deren Zustellung, § 253 Abs. 1 ZPO) rechtshängig wird, §§ 81, 90 VwGO. In Konstellationen, in denen eine möglichst schnelle Rechtshängigkeit gewünscht ist, kann dies von Vorteil sein. Zu denken ist dabei vor allem an Fälle, in denen § 167 ZPO nicht hilft, wie etwa bei der Frage der anderweitigen Rechtshängigkeit oder bei Prozesszinsen. Das LG München hat ein solches Vorgehen als Bestandteil eines „deutschen Torpedos“ gegen eine israelische Kartellschadensersatzklage „aufgrund einer Interessenabwägung im Einzelfall“ – die sich dann doch sehr abstrakt liest – allerdings für rechtsmissbräuchlich gehalten.401

Kartellrechtliche Schadensersatzklagen

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