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2. Internationale und örtliche Zuständigkeit nach ZPO

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Wenn die EuGVVO nicht anwendbar ist, richtet sich die internationale Zuständigkeit eines deutschen Gerichts nach der ZPO. Die ZPO regelt die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte nicht ausdrücklich. Sie ergibt sich aus der doppelfunktionalen Anwendung der Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit. Die örtliche Zuständigkeit indiziert die internationale Zuständigkeit. Da der historische Gesetzgeber die internationale Zuständigkeit bei der Konzeption der Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nicht stets bedacht hat, ergeben sich gewisse Limitierungen bei der Übertragbarkeit der Rechtsprechung zur örtlichen Zuständigkeit auf die internationale Zuständigkeit. Vor diesem Hintergrund hat der BGH wiederholt Anleihen bei der Rechtsprechung des EuGH zur internationalen Zuständigkeit nach der EuGVVO genommen.307

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Maßgeblich ist, ob die Anwendung der §§ 12ff. ZPO zur örtlichen und damit internationalen Zuständigkeit des Gerichts führt. Auch nach deutschem Zuständigkeitsrecht befindet sich der allgemeine Gerichtsstand gemäß § 12 ZPO am Wohnsitz des Beklagten. Unter Wohnsitz ist bei juristischen Personen in erster Linie der satzungsmäßige Sitz zu verstehen, § 17 ZPO. Eine deutsche Beklagte kann somit bspw. ohne weiteres durch eine amerikanische Klägerin vor einem deutschen Gericht in Anspruch genommen werden, wobei sich dieses Ergebnis bereits aus Art. 4 EuGVVO und nicht erst aus § 12 ZPO ergibt.

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Die Regeln zur örtlichen und internationalen Zuständigkeit bleiben von § 87 GWB unberührt, der die sachliche Zuständigkeit für kartellrechtliche Schadensersatzansprüche ohne Berücksichtigung des Wertes des Streitgegenstands den Landgerichten zuweist.308

Kartellrechtliche Schadensersatzklagen

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