Читать книгу Kartellrechtliche Schadensersatzklagen - Fabian Stancke - Страница 69
(2) Erfolgsort: Marktort
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Zur Lokalisierung des Erfolgsortes stellte der EuGH nicht auf den Sitz der geschädigten Fluglinie ab, sondern auf den durch das wettbewerbswidrige Verhalten beeinträchtigten Marktort.156 Vorliegend also Litauen als Ziel- und Abflugsort der flyLAL-Flüge sowie Ziel der von Air Baltic eingesetzten Kampfpreis-Strategie. Die Festlegung dieses Ortes entspreche den Vorgaben der Sachnähe und Vorhersehbarkeit und stelle auch die notwendige Kohärenz mit Art. 6 Abs. 3 der Rom II-Verordnung her.157
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Damit hat der EuGH die auch hier in der Vorauflage geäußerte Kritik am CDC-Urteil aufgegriffen, jedoch das konkrete Verhältnis der beiden Entscheidungen offengelassen. Teilweise wird in flyLAL eine (bewusste) Abkehr bzw. ein offener Widerspruch zum CDC-Urteil gesehen.158 Nach anderer Auffassung bestehe angesichts der unterschiedlichen tatsächlichen Konstellationen kein Widerspruch. Die voneinander abweichenden Beurteilungen seien aufgrund der Art des Kartells (Marktverdrängung durch Kostennachlässe und Dumping-Preise auf der einen Seite und horizontale Preisabsprachen auf der anderen Seite) und damit durch die unterschiedlichen Arten des Kartellerfolgs gerechtfertigt.159 Es sei naheliegend, zwischen einer Preiserhöhung einerseits (hier verwirklicht sich der Schaden durch die Bezahlung überhöhter Preise an sich – Sitz des Geschädigten) und einem anderweitigen Eingriff in den Markt andererseits (hier die Verdrängung eines Konkurrenten – Ort des betroffenen Marktes) zu differenzieren.160 Ich meine auch, dass der EuGH den Marktort als zusätzlichen Erfolgsort etablieren wollte. Ansonsten wäre eine Abgrenzung von der CDC-Entscheidung zwingend zu erwarten gewesen.