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(2) Apple Sales International

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Der EuGH hat in der Folgezeit weitere Vorgaben zur Auslegung vertraglicher Gerichtsstandsklauseln aufgestellt. In der Entscheidung Apple befasste er sich mit der Frage, ob eine zwischen Apple und einem französischen Vertragshändler vereinbarte Gerichtsstandsklausel auch auf eine Schadensersatzklage auf Grundlage eines Verstoßes gegen Art. 102 AEUV Anwendung findet.208 Trotz einer Gerichtsstandsklausel zugunsten irischer Gerichte im Vertriebsvertrag erhob der Händler seine auf Marktmissbrauch gestützte Haftungsklage in Paris. Der Händler beanstandete, dass ihm Apple – nach Eröffnung eigener Stores in Frankreich – die Apple-Produkte zu schlechteren Konditionen als in den eigenen Apple Stores anbot und er gleichzeitig nach dem Vertriebsvertrag verpflichtet war, fast ausschließlich Apple-Produkte zu verkaufen. Das Vorabentscheidungsersuchen des Cour de Cassation betraf die Frage, inwiefern das CDC-Urteil auf eine auf Art. 102 AEUV gestützte Klage übertragbar ist und ob eine Anwendung der Gerichtsstandsklausel von einer vorherigen Feststellung eines Wettbewerbsverstoßes abhängt.

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Der EuGH bestätigte, dass der EuGVVO kein Prorogationsverbot für Ansprüche aus Art. 101 und 102 AEUV entnommen werden kann.209 Gerichtsstandsvereinbarungen seien auch unabhängig davon zulässig, ob eine Stand-alone- oder eine Follow-on-Klage vorliege.210

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Weiter legte der EuGH dar, dass die Feststellungen aus dem CDC-Urteil nicht übertragbar seien, sondern nach Art des Wettbewerbsverstoßes zu differenzieren sei.211 Der EuGH stellte darauf ab, ob die Berücksichtigung einer vertraglichen Gerichtsstandsklausel im Rahmen einer Streitigkeit „als für eine der Parteien überraschend [...] angesehen werden kann“.212 Die Einbeziehung der Kartellschadensersatzklage im CDC-Urteil wäre deswegen überraschend gewesen, weil das Kartell keine unmittelbare Verbindung zur vertraglichen Beziehung zwischen einem Kartellbeteiligten und Direktabnehmer aufweise.213 Demgegenüber könne sich der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung sehr wohl in den vertraglichen Beziehungen und Vertragsbedingungen manifestieren.214 Folglich sei die Einbeziehung von Ansprüchen nach Art. 102 AEUV in den Anwendungsbereich einer allgemein gefassten Gerichtsstandsklausel nicht überraschend und nicht allein deshalb ausgeschlossen, weil die Klausel nicht explizit Schadensersatzklagen wegen eines Verstoßes gegen Wettbewerbsrecht nennt.215

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Teilweise wird die Unterscheidung zwischen Art. 101 und 102 AEUV aufgrund der jeweils unterschiedlichen Deliktsnaturen als gerechtfertigt angesehen.216 Andere meinen, die Differenzierung sei jedenfalls mit der Begründung des EuGH nicht überzeugend. Auch ein Kartell i.S.v. Art. 101 AEUV könne sich im Inhalt des zwischen einem Kartellbeteiligten und seinem Vertragspartner abgeschlossenen Vertrags manifestieren.217 Feststeht jedenfalls, dass die Entscheidung einen klaren Bezug zu Art. 102 AEUV aufweist und daher die Rechtsprechung des EuGH zu Gerichtsstandsklauseln bei Art. 101 AEUV nicht berührt.

Kartellrechtliche Schadensersatzklagen

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