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aa) Eignung für die Studienarbeit

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Für die Bearbeitung einer juristischen Studienarbeit ist zu unterscheiden. Für den direkten Einstieg in ein Rechtsgebiet eignen sich Kommentarwerke allenfalls in Ausnahmefällen. Nur in Fällen, in denen der gesamte Kommentar – oder der Abschnitt einer Kommentierung – dazu bestimmt ist, neben den notwendigen Detailinformationen auch einen Überblick zu verschaffen, empfiehlt sich der sofortige Blick in ein Kommentarwerk. Das beste Beispiel für eine derartige „Überblickskommentierung“ im Zivilrecht ist:

Jacoby, Florian/von Hinden, Michael, Studienkommentar BGB, 15. Aufl., München 2015.

Immer noch hilfreich können auch Vorauflagen sein.

Kropholler, Jan, Studienkommentar BGB, 10. Aufl., München 2007.

Ebenso können auch in ausführlichen Kommentarwerken jeweils einzelne Abschnitte dazu geeignet sein, einen Überblick zu verschaffen. Dies ist z.B. der Fall, wenn der Kommentierung einzelner Vorschriften eines Rechtsgebiets eine Zusammenfassung vorangestellt ist. Diese „Vorkommentierungen“ sind dann in der Regel mit „Vorbemerkung“ oder „Vor §§ 677ff.“ sowie ähnlichen Kennzeichnungen versehen, die deutlich machen, dass für das gesamte Gebiet geltende allgemeine Fragen in der Vorkommentierung quasi „vor die Klammer gezogen“ werden.

Dornis, in: Westermann u.a., Erman BGB, Bd. 1, 15. Aufl. 2017, Vor §§ 677ff. BGB

|20|Von diesen genannten Überblickskommentierungen abgesehen befassen sich die meisten Kommentare aber ohne systematisch-einführende Erläuterung auf hohem Niveau und mit zahlreichen Details mit den Einzelfragen und Streitpunkten der jeweils kommentierten Vorschriften.

Aus diesem Grund eignen sich Kommentierungen regelmäßig nicht zum Einstieg in die Bearbeitung einer Studienarbeit. Kommentarwerke erlangen darum in der Regel erst in einem späteren Stadium der Bearbeitung Bedeutung.

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