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bb) Kategorisierung

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Bei Kommentarwerken ist nach verschiedenen Kategorien der Aufbereitung zu differenzieren.

Besondere Bedeutung in der Praxis haben die vertieft-wissenschaftlichen Kommentarwerke (sogenannte Großkommentare), die eine umfassende Aufbereitung der Thematik zum Ziel haben. Daneben existiert eine Vielzahl kürzerer Werke (vereinzelt als „Kurzkommentare“ bezeichnet), in denen nur die wesentlichen Probleme erörtert und weiterführende Fragen allenfalls angesprochen sowie mit weiterführenden Nachweisen versehen werden.[47] In die letztgenannte Kategorie fallen die meisten sogenannten Praktikerkommentare, die darauf angelegt sind, überwiegend von Richtern, Rechtsanwälten und Juristen in der Verwaltung genutzt zu werden. Deren Ausrichtung ist stark an der Rechtsprechung orientiert. Zum Teil ist sogar ausdrücklich von sogenannten Präjudizienkommentaren die Rede.[48]

Zur ersten Kategorie gehören etwa die jeweils mehrbändigen Werke des Münchener Kommentars zum BGB[49] und des „Staudingers“[50] sowie des „Soergels“[51], wohl auch noch des „Erman“[52].

Der zweiten Gattung gehören der „Palandt“[53] und der „Jauernig“[54] sowie die neueren Werke des „Bamberger/Roth“[55] und des „Prütting/Wegen/Weinreich“[56] an.

|21|Daneben gibt es Loseblatt-Werke. Diese unterscheiden sich von gebundenen Werken dadurch, dass die Blätter lose eingeheftet sind. Dadurch wird eine punktuelle Aktualisierung durch regelmäßigen Austausch jeweils einzelner überarbeiteter und aktualisierter Seiten ermöglicht. Eine Neuauflage des gesamten Werkes oder eines gesamten Bandes eines Werkes ist dann nicht erforderlich. Für die Erstellung einer juristischen Studienarbeit hat dies zur Folge, dass die Angaben im Literaturverzeichnis[57] und die Zitierweise[58] an die jeweils geltende „Loseblatt-Lieferung“ angepasst werden müssen. Loseblatt-Kommentare sind im Zivilrecht zwar selten und haben in den letzten Jahren eher abgenommen, in speziellen Bereichen sind sie aber immer noch zu finden, so etwa zum Umwandlungsrecht[59].

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