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c) Struktur der Anspruchsprüfung („Wer will was von wem woraus?“)

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Die Methode der Anspruchsprüfung wird regelmäßig in der Faustformel „Wer will was von wem woraus?“ formuliert.[140] Aus diesem Merksatz lässt sich – für jede Konstellation wiederholend – eine eingängige Struktur der Fallprüfung formulieren. Zunächst stellt sich die Frage nach dem Anspruchsinhaber und dem oder den Anspruchsverpflichteten. Dabei ist stets in Zwei-Personen-Verhältnissen zu prüfen („wer“ von „wem“).

Kann (Wer?) K (Von wem?) von V (Was?) die Übergabe und Übereignung des Bienenvolkes (Woraus?) aus dem Kaufvertrag aus Oktober 2014 verlangen?

Oder in einen Obersatz umgewandelt:

|41|K könnte gegen V einen Anspruch auf Übergabe und Übereignung des Bienenvolkes aus dem Kaufvertrag gem. § 433 I 1 BGB haben.

Innerhalb des jeweiligen Zwei-Personen-Verhältnisses ist nach dem Anspruchsziel (dem „Was“) zu fragen. Auch das Anspruchsziel ergibt sich unmittelbar aus dem Sachverhalt. Typische Anspruchsziele sind etwa die Kaufpreiszahlung, die Herausgabe einer Sache oder die Übereignung und Übergabe einer gekauften Sache. Ebenso kann es um Ansprüche auf Unterlassung oder Schadensersatz gehen.

Die Frage nach dem „Woraus“ richtet sich auf die Grundlage des jeweiligen Anspruchsziels. Hier ist diejenige Rechtsvorschrift aufzufinden, die dem Anspruchsteller das erwünschte Ziel vermittelt. Je nach Fallkonstellation können auch mehrere Anspruchsgrundlagen für das gleiche Anspruchsziel bestehen. Dies ist häufig bei Ansprüchen auf Zahlung von Schadensersatz der Fall. Hier können sowohl vertragliche als auch außervertragliche, insbesondere deliktische Anspruchsgrundlagen zur Anwendung kommen.

Das Auffinden der in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen bildet häufig die wesentliche Hürde bei der Bearbeitung von juristischen Hausarbeiten. Zwar sind Gesetzgeber in Zivilrechtsjurisdiktionen – auch und vor allem in Deutschland – seit jeher bemüht, die Rechtsnormen innerhalb einzelner Gesetze systematisch zu ordnen. Dies erleichtert das Auffinden der relevanten Anspruchsgrundlagen erheblich. Je nach Fallfrage kann die in Betracht kommende Rechtsnorm auch evident sein. Ist dies nicht der Fall, gilt es, sich an den einschlägigen Katalog von Normen „heranzufragen“:[141]

a) Stehen dem K gegen V Ansprüche aus dem Kaufvertrag zu?

In diesem Fall erschöpfen sich die möglichen Anspruchsnormen in den Vorschriften der §§ 433ff. BGB. Also in erster Linie Übergabe und Übereignung der Kaufsache (Bienenvolk) aus § 433 I 1 BGB. Nachrangig sekundäre Ansprüche wie etwa Nacherfüllung, Rücktritt, Minderung oder Schadensersatz nach Maßgabe der §§ 437ff. BGB.

b) Wie ist die Rechtslage?

In diesem Fall sind wie bei a) zunächst die spezielleren Ansprüche aus dem Kaufvertrag zu prüfen. Da die Aufgabenstellung hier weiter gefasst ist, erschöpft sich die Prüfung allerdings insoweit nicht. Zu prüfen ist zudem etwa der Anspruch auf Herausgabe des Ersatzes gem. § 285 BGB oder deliktische Ansprüche wie etwa aus § 823 BGB oder § 826 BGB. Auch wenn diese letztlich nicht im Gutachten auftauchen, müssen sie zumindest gedanklich geprüft werden.

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