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bb) Konkurrenzen

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Häufig sind auf einen Sachverhalt und im Rahmen einer Fallfrage die Voraussetzungen mehrerer Anspruchsgrundlagen erfüllt. Dann stellt sich die Frage nach dem Verhältnis der Anspruchsgrundlagen zueinander. Für das Zivilrecht stellt sich diese Frage – anders als etwa im STrafrecht – meist in der einfachen Variante mit lediglich zwei möglichen Alternativen: entweder schließen sich die Normen in ihrer Anwendung aus (verdrängende Konkurrenz) oder sie sind nebeneinander anwendbar (kumulative Konkurrenz).[148]

Als Faustregel kann formuliert werden, dass eine kumulative Anwendung der Regelfall, eine verdrängende Konkurrenz die Ausnahme ist. In jedem Fall sind |44|Anwendungsfragen im Sinne eines konkurrierenden Ausschlusses aber stets vorweg zu prüfen. Die juristische Falllösung verlangt keine Prüfung von Anspruchsgrundlagen, die z.B. aufgrund einer spezielleren Norm nicht anwendbar sind.[149]

Bei Verfügung eines Nichtberechtigten (Abwandlung des Bienenfalles) über das Eigentum ist § 816 Abs. 1 BGB die lex specialis zu § 812 Abs. 1 BGB. Allerdings bleiben die Ansprüche nach §§ 687, 823ff. BGB grundsätzlich anwendbar.[150]

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