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d) Lehrbücher
ОглавлениеLehrbücher führen den Leser systematisch in ein Rechtsgebiet ein. Dies erfolgt mit von Werk zu Werk unterschiedlich intensiver didaktischer Aufbereitung der Materie. Je nach Intensität der didaktischen Zielrichtung unterscheidet sich auch die wissenschaftliche Relevanz der einzelnen Werke.
Insoweit ist eine grundsätzliche Unterscheidung angezeigt. Sogenannte Fallbücher sind zu Beginn des Studiums bei den Studierenden beliebt. Die juristische Fallbearbeitungs- und Argumentationstechnik kann dort anhand konkreter Falllösungen erlernt werden. Gleichzeitig ermöglichen derartige Werke den schnellen Einstieg und einen in der Regel kompakten Überblick über das jeweilige Rechtsgebiet. Die Tiefe der wissenschaftlichen Auseinandersetzung mit den rechtlichen Fragestellungen und Hintergründen leidet dabei allerdings unvermeidbar.
Dies gilt in besonderer Weise auch für die Mehrzahl sogenannter Repetitoriumsskripten, die für die Studierenden überwiegend gegen Ende des Studiums, vor allem bei der Vorbereitung auf das Staatsexamen, an Bedeutung gewinnen. Die wissenschaftliche Aufarbeitung der Materie und die Details der Problembeschreibung stehen den qualifizierten Lehrbüchern zwar gelegentlich nur wenig nach. Dennoch zählen Fallbücher für den Einstieg ebenso wie Repetitoriumsskripten zu den in juristisch-wissenschaftlichen Arbeiten geringgeschätzten Quellen, weil der Fokus weniger auf der wissenschaftlichen Auseinandersetzung, sondern auf der inhaltlichen und klausurtaktischen Vorbereitung auf das Examen liegt.
Hemmer/Wüst/d’Alquen, Grundwissen BGB-AT, 8. Aufl., Würzburg 2016.
Alpmann/Wirtz, Schuldrecht BT 1, 19. Aufl., Münster 2016.
Von einer Zitierung dieser Quellen sollte bei Bearbeitung einer juristischen Studienarbeit deshalb grundsätzlich abgesehen werden.[62]
Anders verhält es sich mit den klassischen Lehrbüchern. Diese eignen sich auch bei der Erstellung einer juristischen Studienarbeit zur gezielten Vertiefung einzelner Rechtsfragen sowie zur Aufarbeitung ganzer Problemfelder. Die führenden Lehrbücher sind gekennzeichnet durch eine systematische Aufarbeitung des Lehrstoffes, insbesondere in Form einer akademischen Auseinandersetzung mit den Rechtsfragen sowie zum Teil umfangreichen Rechtsprechungs- und Literaturnachweisen.[63]
|23|In diese Gruppe fallen alle sogenannten Standardwerke der juristischen Ausbildungsliteratur, die zum Teil schon seit Jahrzehnten und in vielfach wiederholter Auflage erschienen sind.
Beispiele für derartige „Lehrbuch-Klassiker“ im Zivilrecht sind – um nur einige zu nennen – das von Dieter Medicus begründete (mittlerweile mit Jens Petersen in aktuell 26. Auflage fortgeführte) Werk „Bürgerliches Recht“[64] sowie die Lehrbücher zum Schuldrecht von Dirk Looschelders[65] sowie Hans Brox und Wolf-Dietrich Walker[66] oder Volker Emmerich[67]. Zu den gesetzlichen Schuldverhältnissen, insbesondere zum Deliktsrecht, sind die Lehrbücher von Manfred Wandt[68] sowie Hein Kötz und Gerhard Wagner[69] zu nennen. Zu den Klassikern des Sachenrechts gehören etwa die Lehrbücher von Manfred Wolf und Marina Wellenhofer[70] oder Klaus Vieweg und Almuth Werner[71]. Für das Zivilprozessrecht sind Wolfgang Grunsky und Florian Jacoby[72], Martin Schwab[73] oder Wolfgang Lüke[74] zu nennen.