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b) Sachverhalt und Fallfrage

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Das für eine juristische Hausarbeit zu erstellende Gutachten muss von der gestellten Fallfrage oder den gestellten Fallfragen ausgehen. Eine Erörterung von Fragen, die von der Aufgabenstellung nicht umfasst sind, ist zu unterlassen. Typischerweise ist die Fallfrage einer juristischen Hausarbeit auf das Bestehen von Ansprüchen (vgl. § 194 BGB) der Beteiligten gerichtet. Die Aufgabenstellung kann auf konkrete Ansprüche oder Anspruchsgruppen gerichtet sein. Konkret könnte es z.B. im Einstiegsfall um folgende Frage gehen:

Kann K von V die Übergabe und Übereignung des Bienenvolkes verlangen?

Eine Fallfrage kann zudem schlicht auf die „Rechtslage“ ausgerichtet sein. In diesem Fall sind die denkbaren und nach der Fallgestaltung sinnvollen Kombinationen an „Anspruchspaarungen“ zu prüfen. Das bedeutet, dass zwar grundsätzlich alle denkbaren Konstellationen von Ansprüchen zwischen den Beteiligten zu prüfen sind. Allerdings ist eine sinnvolle Abgrenzung zwischen relevanten und irrelevanten Rechtsbeziehungen vorzunehmen. Diese Abgrenzung ergibt sich sowohl aus den Sachverhaltsangaben als auch aus dem Ergebnis einer hypothetischen Prüfung des jeweiligen Anspruchs. Das bedeutet, dass einige Ansprüche zwar bei der Falllösung geprüft |40|werden, sie aber in der Endfassung des Gutachtens nicht auftauchen, weil sie irrelevant sind. Das kann z.B. der Fall sein, wenn ein Anspruch offensichtlich nicht besteht.

In der Konstellation des Eingangsfalles etwa wäre es unnötig, einen Anspruch des K gegen V auf Schadensersatz wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung gem. § 826 BGB auch nur anzusprechen. Ein solcher Anspruch scheidet offensichtlich sowohl mangels Vorsatzes als auch mangels Sittenwidrigkeit aus.

Besondere Formen einer Fallfrage bleiben hinter einer Anspruchsprüfung zurück. Dies ist der Fall, wenn ein Rechtsstatus geklärt werden soll. So kann z.B. nach der dinglichen Rechtslage gefragt werden („Wer ist Eigentümer?“).[139] Ebenso können Handlungsoptionen der Beteiligten thematisiert werden.

Im Eingangsfall haben sich die Bienenschwärme vereinigt. Dadurch sind I und zunächst V gem. § 963 BGB zu gleichen Teilen Miteigentümer gem. § 741 BGB an dem großen Schwarm geworden. Die Übergabe und Übereignung eines eigenen Schwarms an K ist unmöglich geworden. K könnte daraufhin den Rücktritt erklären. Er könnte aber auch seinen Anspruch auf Übertragung des Miteigentumsanteils, dem sog. stellvertretenden commodum gem. § 285 BGB, geltend machen. Sobald V dem K seinen Miteigentumsanteil übertragen hat, hat dieser weiterhin die Option, gegenüber I die Auflösung der Gemeinschaft gem. §§ 749, 753 BGB zu verlangen.

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