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1. Die „ureigenste Aufgabe“ des Gerichts
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Die Beurteilung von Zeugenaussagen ist ureigenste Aufgabe des Gerichts – das ist gefestigte Rechtsprechung seit Jahrzehnten. Das hat der BGH auch in der Grundsatzentscheidung[1] zu aussagepsychologischen Gutachten noch einmal bekräftigt. Die Einholung eines Glaubhaftigkeitsgutachtens soll nach wie vor die Ausnahme bleiben, der Tatrichter soll „gerade zu eigenständiger Aussageanalyse und Beweiswürdigung“ ermutigt werden[2].
Hierbei hat er nicht den strengen methodischen Vorgaben der aussagepsychologischen Begutachtung zu folgen[3]. Für ihn gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung, § 261 StPO[4]. In diesem Rahmen sind indes die in der Rechtsprechung entwickelten allgemeinen Anforderungen an eine je nach Beweislage erschöpfende Beweiswürdigung zu beachten, die nicht lückenhaft sein, erörterungsbedürftige Möglichkeiten nicht unerwogen lassen und anerkannten Erfahrungssätzen der Aussagepsychologie nicht widerstreiten darf.[5]