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b) Aussage gegen Aussage
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Beruht die Überzeugung des Gerichts von der Täterschaft des Angeklagten allein auf der Aussage des einzigen Belastungszeugen, ohne dass weitere belastende Indizien vorliegen, so sind – nach gefestigter BGH-Rechtsprechung – an die Überzeugungsbildung des Tatrichters strenge Anforderungen zu stellen: „Der Tatrichter muß sich bewußt sein, daß die Aussage dieser Zeugin einer besonders gründlichen Glaubhaftigkeitsprüfung zu unterziehen ist, zumal der Angeklagte in solchen Fällen wenig Verteidigungsmöglichkeiten durch eigene Äußerungen zur Sachlage besitzt. Eine lückenlose Gesamtwürdigung ist dann von besonderer Bedeutung.“ [11] Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH[12] müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, dass der Tatrichter alle Umstände, die die Entscheidung beeinflussen können, erkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat.
Zu prüfen ist damit u. a., ob die Beweiswürdigung lückenhaft ist, also ob sie auch anerkannte Erfahrungssätze der Aussagepsychologie berücksichtigt.[13]
Der Tatrichter hat naheliegende Gesichtspunkte zu prüfen. Es stellt keinen Rechtsfehler dar, wenn das Gericht aufgrund eigener Sachkunde die Aussageanalyse in Anlehnung an die Maßstäbe vornimmt, die der BGH für aussagepsychologische Gutachten entwickelt hat.[14]
Hinweis:
Auch der Verteidiger kann sich an der aussagepsychologischen Prüfstrategie – die ausführlich in diesem Buch dargestellt wird – orientieren. Sein Augenmerk sollte er vor allem auf die sich aus der Akte ergebenden Hinweise auf die Entstehung und Entwicklung der Aussage legen, da darin oftmals Erklärungen für die Beschuldigung zu finden sind. Das gilt für alle Aussagen in jedem Verfahren, nicht nur in den Sexualstrafsachen.
Teil 1 Zeugenaussage › III › 2. BGH-Rechtsprechung: Gutachten ist Indiz für die Glaubhaftigkeit der Aussage