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a) Grundwissen des Richters

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Die Beurteilung von Zeugenaussagen ist die „zentrale Materie“[6] des Richters, bei der er grundsätzlich keine sachverständige Hilfe benötigt.

Das Bundesverfassungsgericht[7] hat jedoch aus den wissenschaftlichen, insbesondere den kriminalistischen, forensischen und aussagepsychologischen Untersuchungen Erfahrungsregeln gewonnen, und daraus Grundsätze für die Beweiswürdigung und ihre Darlegung in den Urteilsgründen entwickelt: insbesondere für Beweissituationen, die erhöhte Anforderungen an die Beweiswürdigung stellen, wie in Fällen, in denen Aussage gegen Aussage steht, und in denen die Entscheidung davon abhängt, welcher der einander widersprechenden Aussagen das Gericht folgt[8], in Fällen, in denen es um die Beurteilung der Aussage eines Zeugen vom Hörensagen[9] geht sowie in Fällen des Wiedererkennens[10].

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Beachtung aussagepsychologischer Erfahrungsregeln im Rahmen der Beweiswürdigung – nach BVerfG – insb. bei

Beurteilung der Aussage eines Zeugen vom Hörensagen
in Fällen, in denen Aussage gegen Aussage steht
in Fällen des Wiedererkennens

Ob der Richter tatsächlich über ausreichende eigene Sachkunde verfügt, ergibt sich zuletzt aus dem Urteil. Manches Mal kann man fehlende bzw. vorhandene Sachkunde eines Gerichts auch aus Beschwerdebegründungen im Rahmen von Haftbeschwerdeverfahren entnehmen.

Hinweis:

Der Verteidiger sollte so früh wie möglich die Sachkunde „einfordern“, indem er die Beurteilung der seinen Mandanten belastenden Aussage nicht dem Staatsanwalt/Richter überlässt. Vielmehr sollte er sich intensiv mit dem Aktenmaterial, insbesondere den Vernehmung(en) und bei Vorliegen eines aussagepsychologischen Gutachtens auch mit dem Explorationsprotokoll befassen, unter aussagepsychologischen Gesichtspunkten auswerten und die Aspekte, die gegen den Erlebnisbezug der Aussage sprechen, ausführlich in einer Schutzschrift aufzeigen.

Vielfach besteht die Verteidigung jedoch nur darin, die Einholung eines aussagepsychologischen Gutachtens zu beantragen. Bewertet der Sachverständige die den Beschuldigten belastende Aussage als wahrscheinlich glaubhaft, rät mancher Verteidiger dem Mandanten zum Geständnis. Problematisch erscheint das dann, wenn der Mandant den Vorwurf bestreitet. In jedem Fall sollte der Verteidiger zunächst das Gutachten auf methodische Mängel überprüfen. Erschwert dürfte eine kritische Würdigung des Gutachtens sein, wenn der Verteidiger den Sachverständigen selbst vorgeschlagen hat.

Zeuge und Aussagepsychologie

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