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c) Erinnerung

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Verdrängung

BGH [2 StR 307/02][65] Verdrängung – als Fehlerquelle

Erinnerung bei lange zurückliegenden Vorgängen. Die Erinnerungsfähigkeit hängt bei länger zurückliegenden Vorgängen – nach BGH [4 StR 412/00] – „maßgebend unter anderem von der Bedeutung des Vorgangs für den Zeugen, von der Häufigkeit ähnlicher Vorgänge und der Länge des Zeitablaufs“ ab.

Zeuge und Aussagepsychologie

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