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3. Zentrales Reformprinzip – tätige Teilnahme der Gläubigen an der Liturgie (SC 14, 19, 21 u. ö.)

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Liturgie ist Sache der ganzen Kirche und nicht Sonderaufgabe des Klerus. Die Forderung, alle Gläubigen sollten tätig an der Liturgie teilnehmen, wurde darum zum tragenden Programm der liturgischen Erneuerung (vgl. SC 14).

Die Konstitution entwickelt ihr Reformprinzip aus der theologischen Bestimmung der Liturgie. Demnach darf die tätige Teilnahme der Gläubigen am Gottesdienst der Kirche nicht als ein pastorales Zugeständnis oder eine bestimmte Seelsorgsmethode missverstanden werden. Denn nicht die Liturgie an sich, sondern die tätige Teilnahme an ihr begreift das Konzil als „erste und unentbehrliche Quelle“, aus der die Gläubigen schöpfen und ihr christliches Leben formen sollen. Folglich bestimmt diese Grundregel alle folgenden Kapitel der Liturgiekonstitution und wird zur durchgängigen Folie, das ganze gottesdienstliche Leben von der tätigen Teilnahme her zu erneuern.5

Ermutigung zum Aufbruch

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