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5.1 Verhältnis zwischen weltkirchlicher Einheit und ortskirchlicher Vielfalt

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Ausdrücklich hebt die Liturgiekonstitution hervor: „In den Dingen, die den Glauben oder das Allgemeinwohl nicht betreffen, wünscht die Kirche nicht eine starre Einheitlichkeit der Form zur Pflicht zu machen, nicht einmal in ihrem Gottesdienst“ (SC 37). Die Liturgie sollte keine Welteinheitsliturgie sein, vielmehr erschienen Anpassungen an die verschiedenen Kulturen und Gesellschaften dringend nötig (vgl. SC 38–40). Das Postulat der Inkulturation bezog sich nicht allein auf die Kirche in außereuropäischen Kontinenten, es griff auch, als mit dem „Direktorium für Kindermessen“ (1973) weitreichende Anpassungen an die Fassungskraft von Kindern vor der Pubertät ermöglicht wurden.17 Aber die Folgezeit war doch von einer deutlichen Einschränkung der Inkulturationsforderung geprägt. Die Instruktion Varietatis legitimae stellte 1994 klar, dass es nur „um Anpassungen im Rahmen des römischen Ritus“ gehen könne und für „die Länder mit alter christlich-abendländischer Tradition … die in den liturgischen Büchern vorgesehenen Anpassungsmaßnahmen […] insgesamt ausreichen“ müssten.18 Schließlich hat die Gottesdienstkongregation in der erwähnten Instruktion Liturgiam authenticam nachdrücklich unterstrichen, dass die Einheit des römischen Ritus vor allem auch durch eine möglichst wörtliche Übersetzung der volkssprachlichen Liturgiebücher garantiert werden müsse, die sich der Heilige Stuhl gegebenenfalls anzufertigen und zu approbieren vorbehält.19

Die nachkonziliare Entwicklung zeigt, dass das rechte Verhältnis von weltkirchlicher Einheit und ortskirchlicher Vielfalt, von Einheitlichkeit und legitimen Differenzen im gottesdienstlichen Leben ein Problem darstellt, um das weiterhin gerungen wird und das noch erst zu lösen ist.

Ermutigung zum Aufbruch

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