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a) Rechtsbindungswille bei der Teilnahme an einer Blockchain
ОглавлениеÜberträgt man die Faustformel für den Besuch und die Nutzung für Webseiten auf die Blockchain, hätte dies zur Folge, dass der bloße Download und die Installation der Blockchain-Node auf dem eigenen Speichermedium noch keinen Rechtsbindungswillen der Beteiligten indizieren würde. Damit wäre vor allem die Frage beantwortet, ob blockchainbasierte Netzwerke von vornherein gesellschaftsrechtliche Zusammenschlüsse darstellen.59 Der fehlende (äußerlich erkennbare) Rechtsbindungswille der Beteiligten ließe jede vertragliche Verbindung entfallen.
Damit würde man jedoch die Anwendungsfelder der Blockchain als solche völlig außer Acht lassen. Der Hauptanwendungsfall der Blockchain sind wohl noch immer Kryptowährungen wie Bitcoin & Co. Der Sinn und Zweck von Kryptowährungen ist gerade das „Bezahlen“ von Waren und Dienstleistungen über die Blockchain. Wer an einer Blockchain für Kryptowährungen teilnimmt, ist sich dessen wohl auch bewusst. Schließlich erfolgt die Teilnahme nicht versehentlich, sondern gerade um den Zweck der bestimmten Blockchain zu nutzen. Damit herrscht bei der Nutzung von Blockchains zumindest ein gewisses Bewusstsein für die Rechtserheblichkeit der Nutzung.
In der rechtswissenschaftlichen Auseinandersetzung mit Webseiten wird der Rechtsbindungswille der Nutzer erst dann angenommen, wenn ein eigener Benutzer mit der Angabe der Klarnamen und Adressen angelegt wird. Überträgt man dies auf die Blockchain, so würde zumindest dann von einem Rechtsbindungswillen der Beteiligten auszugehen sein, wenn diese sich gegenüber einer zentralen Instanz authentifizieren müssten. Damit wäre ein Rechtsbindungswille zumindest bei der Teilnahme an private und permissioned Blockchains erkennbar. Dies setzt jedoch in konsequenter Anwendung der Grundsätze zu Webseiten voraus, dass die Teilnahme nur mit echten persönlichen Daten möglich ist und Phantasienamen, die nur der Eingabemaskensyntax entsprechen, nicht genügen.