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2. Webseitennutzungsverträge

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Neben dem Vertragsschluss im Internet, der über Webseiten abgebildet wird, steht im rechtswissenschaftlichen Diskurs noch eine vorgelagerte Frage im Mittelpunkt: Kann schon der Abruf oder die Nutzung einer Webseite bereits einen Vertrag, einen sog. Webseitennutzungsvertrag25 begründen? Die Frage muss sowohl aus der Perspektive des Webseitenbetreibers, als auch des Besuchers bzw. Nutzers beantwortet werden. Nur wenn beide Parteien jeweils einen Rechtsbindungswillen vorweisen, kann ein Webseitennutzungsvertrag wirksam zustande kommen.

Festschrift für Jürgen Taeger

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