Читать книгу Festschrift für Jürgen Taeger - Группа авторов - Страница 89
III. Die Ermittlung des Rechtsbindungswillens
ОглавлениеBei dem Rechtsbindungswillen handelt es sich um ein inneres, da subjektives Tatbestandsmerkmal. Nur selten wird der Erklärende seinen Rechtsbindungswillen ausdrücklich äußern.14 Daher ist zur Ermittlung des Rechtsbindungswillens die Auslegung des Erklärten nach § 133 BGB erforderlich.15 Die Erklärung muss insbesondere zur reinen Gefälligkeit, einem sog. Gentlemen’s Agreement und zur invitatio ad offerendum abgegrenzt werden. Da sich abstrakte Leitlinien dabei kaum entwickeln lassen, wurden in der Literatur Fallbeispiele und Hilfskriterien entwickelt.16
Für den Rechtsbindungswillen sollen in Abgrenzung zu bloßen Gefälligkeiten insbesondere die wirtschaftliche Bedeutung einer Angelegenheit bzw. der Wert einer Sache und die Entgeltlichkeit einer Leistung sprechen. Auf der anderen Seite kann jedoch ein zu hohes Risiko gerade gegen einen Rechtsbindungswillen der Beteiligten sprechen.17
Bei der Feststellung, ob einem Gentlemen’s Agreement ein Rechtsbindungswille der Beteiligten zugrunde liegt, kann die Bezeichnung der Vereinbarung als solche schon Auskunft geben.18 Allerdings kommt es auch dort auf weitere Anhaltspunkte an, die für oder gegen einen Rechtsbindungswillen sprechen.
Zur Abgrenzung der invitatio ad offerendum vom Angebot nach § 145 BGB kommt es darauf an, ob der potenzielle Vertragspartner nur über das eigene Waren- oder Leistungsangebot informiert werden soll, um eine Vertragsbereitschaft zu signalisieren und die Grenzen abzustecken, innerhalb deren der Gegner mit einem Zustandekommen des Vertrags rechnen kann19 oder der Vertragsschluss schon von vornherein gewollt ist.