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bb) Nutzung einer Webseite

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Die Nutzung einer Webseite geht über den bloßen Besuch hinaus. Bei der Nutzung werden die auf der Webseite angebotenen Inhalte aktiv durch den Nutzer aufgerufen.50 Dabei wird der Rechtsbindungswille der Nutzer:innen mit derselben Argumentation abgelehnt, wie es schon bei dem bloßen Besuch der Webseite der Fall ist. Dazu kommt noch, dass die Nutzung der Seite nur „flüchtig“ erfolge und keineswegs eine längerfristige Bindung der Nutzer:innen an die Webseite erkennen ließe.51

Zur Kritik an dieser Auffassung gilt daher das zum bloßen Besuch Gesagte. Die Nutzungsgewohnheiten des Internets haben sich geändert, daher muss sich auch die rechtswissenschaftliche Bewertung des Nutzerverhaltens verändern.

Festschrift für Jürgen Taeger

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