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II. Der Rechtsbindungswille
ОглавлениеDie Erklärung einer Person hat nur dann rechtsgeschäftlichen Charakter, wenn der Erklärende den Willen hat, dass seiner Erklärung eine rechtliche Geltung zukommen soll.10 Der Rechtsbindungswille wird daher auch als Rechtsfolgewille bezeichnet.11 Will der Erklärende ein Angebot i.S.d. § 145 BGB abgeben, muss die Absicht bestehen, dass mit Annahme des Angebots ein rechtlich bindender Vertrag zustande kommt.12 Bork beschreibt die Willenserklärung gar als „Manifestation des Rechtsfolgenwillens“13 und macht damit deutlich, wie wichtig der Wille, eine Rechtsfolge herbeizuführen, für das zivilrechtliche System ist.