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1. Vertragsschluss im Internet

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Im Zentrum der rechtswissenschaftlichen Auseinandersetzung stand vor allem der Vertragsschluss im Internet.

Das Warenangebot auf einer Webseite sei ohne Weiteres als invitatio ad offerendum zu bewerten, da der Anbietende – genau wie bei der analogen Bewerbung in einem Katalog – sich sowohl die Käufer, als auch die eigene Lieferbereitschaft noch offenhalten möchte und aus Gründen der Lagerkapazität auch muss.20

Wird auf diese invitatio hin ein Angebot abgegeben, muss gem. § 312i Abs. 1 Nr. 3 BGB eine Bestellbestätigung auf elektronischem Weg an den Kunden versandt werden. Diese muss wiederum auf einen möglicherweise enthaltenen Rechtsbindungswillen geprüft werden. Grundsätzlich handelt es sich bei der Bestellbestätigung nach § 312i Abs. 1 Nr. BGB nur um eine bloße Wissenserklärung.21 Sie kann jedoch, je nach konkreter Formulierung, im Einzelfall sehr wohl eine Annahmeerklärung mit entsprechendem Rechtsbindungswillen darstellen.22 Die richterliche Bewertung ist dabei keineswegs einheitlich erfolgt. Insbesondere die verwandte Formulierung, dass „mit der Bearbeitung der Bestellung“ begonnen werde, wurde unterschiedlich bewertet.23 Legt man den objektiven Empfängerhorizont zugrunde, lassen sich beide Ansichten durchaus hören. Eine Bearbeitung meint gerade nicht die Annahme des Vertragsangebots, sondern setzt zumindest noch eine gewisse Prüfung der Modalitäten voraus. Auf der anderen Seite ist die Bearbeitung der Bestellung jedoch auch so zu verstehen, dass bereits Vorbereitungen für die Durchführung eines Vertrags vorgenommen werden.24

Dabei zeigt sich deutlich, dass objektive Kriterien zur Bestimmung innerer Vorgänge nur bedingt zum Ziel führen. Das Recht und seine Auslegungsmethodik treffen hier auf ihre natürlichen Grenzen.

Festschrift für Jürgen Taeger

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