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b) Rechtsbindungswille bei Blockchain-Transaktionen

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Auf Transaktionsebene lässt sich der Rechtsbindungswille der Beteiligten deutlich leichter feststellen. Es muss dabei auf die Person abgestellt werden, welche die konkrete Transaktion versendet hat.60 Löst diese eine Transaktion aus, deren Funktion an sich bereits Rechtserheblichkeit hat, bspw. das Bezahlen mit Kryptowährungen, so kann der objektive Empfänger erkennen, dass die durch das Netzwerk bestimmte Rechtsfolge der Transaktion auch gewollt war.61

Um bei dem Beispiel der Trierer Weinversteigerung zu bleiben: Der Einsatzzweck der Blockchain und der damit zusammenhängende Smart Contract bilden Ort und Regeln der Versteigerung. Wer die Transaktion auslöst, hebt sprichwörtlich die Hand und wirkt für die Anwesenden daher so, als ob er den Inhalt der Transaktion auch gewollt hat. Damit sind die in der Literatur und Rechtsprechung entwickelten Leitsätze und Fallgruppen konsequent für die Blockchain weiterentwickelt worden.

Festschrift für Jürgen Taeger

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