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I. Einleitung

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Auskunfteien geraten immer wieder in die Kritik, vor allem wegen mangelnder Transparenz und fehlerhafter Bonitätsauskünfte. Zumindest beim Gesetzgeber scheinen sie aber höchste Wertschätzung zu genießen. Die Gesetzesbegründung zum neuen § 31 BDSG, der den Schutz des Wirtschaftsverkehrs bei Scoring und Bonitätsauskünften regeln soll, könnte auch aus dem Text einer Werbebroschüre für Auskunfteien stammen. Nachdem zunächst einmal die „überragende Bedeutung“ der früheren Regelungen zu Auskunfteien und Scoring betont wird, wird sodann darauf verwiesen, dass der Schutz vor Überschuldung sowohl im Interesse der Verbraucher selbst als auch der Wirtschaft liege. „Die Ermittlung der Kreditwürdigkeit und die Erteilung von Bonitätsauskünften“, so heißt es dann weiter, bildeten „das Fundament des deutschen Kreditwesens und damit auch der Funktionsfähigkeit der Wirtschaft.“1

Auch hier soll die grundsätzliche Bedeutung von Auskunfteien nicht in Frage gestellt werden. In der Anonymität des heutigen Wirtschaftsverkehrs kennen sich potenzielle Vertragspartner regelmäßig nicht mehr persönlich und können daher auch die Vertrauenswürdigkeit ihres Gegenübers nicht mehr zuverlässig einschätzen. Unternehmen, die Kredite einräumen oder sonst in irgendeiner Form in Vorleistung gehen, sind daher dringend auf unabhängige und objektive Informationsübermittler angewiesen, die ihnen dabei helfen, potenzielle Kunden in mehr oder weniger kreditwürdige Vertragspartner einzuordnen.

Der Jubilar hat die datenschutzrechtlichen Rahmenbedingungen für Auskunfteien seit jeher umfassend rechtswissenschaftlich begleitet.2 Die einschlägigen Regelungen im neuen BDSG sieht er dabei durchaus kritisch, vor allem auch deshalb, weil entgegen den Aussagen in der Gesetzesbegründung der materielle Schutzstandard aus dem BDSG a.F. keineswegs vollumfänglich auch in das neue BDSG Eingang gefunden hat.3 Tatsächlich beschränkt sich § 31 BDSG der Sache nach darauf, die Zulässigkeit des sog. Scoring zu regeln sowie festzulegen, welche forderungsbezogenen Negativdaten bei einer Scorewertbildung berücksichtigt werden dürfen. Ohnehin ist jedoch Ausgangspunkt der folgenden Ausführungen, dass für eine mitgliedstaatliche Regelung wie die des § 31 BDSG unter der DS-GVO überhaupt kein Regelungsspielraum mehr besteht und sich daher die Zulässigkeit einer Datenverarbeitung im Auskunfteienbereich allein nach den allgemeinen Regelungen der DS-GVO bestimmt. Welcher Regelungsrahmen sich aus den einschlägigen Vorschriften der DS-GVO ableiten lässt, ist Gegenstand der folgenden Erörterungen. Dabei soll die Frage der Zulässigkeit der verschiedensten Datenverarbeitungsprozesse im Fokus stehen, aber auch die Frage aufgeworfen werden, wie es um die für die Legitimation von Auskunfteien zentralen Aspekte der Transparenz und der Datenqualität steht.

Festschrift für Jürgen Taeger

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