Читать книгу Festschrift für Jürgen Taeger - Группа авторов - Страница 127
b) Beispiel Versicherungen
ОглавлениеVersicherungen wiederum können sich für eine Einholung von Bonitätseinkünften grundsätzlich nicht auf Art. 6 Abs. 1 lit. b DS-GVO stützen, weil sie anders als klassische Kreditgeber gerade nicht in Vorleistung gehen und daher für ihre Entscheidung über das Ob und Wie eines Versicherungsvertragsschlusses auch nicht auf die Kenntnis der Kreditwürdigkeit von Versicherungsinteressenten angewiesen sind. Allein der Umstand, dass unzuverlässige Versicherungsnehmer möglicherweise einen erhöhten Verwaltungsaufwand nach sich ziehen, ist für eine Erforderlichkeit im Sinne des Art. 6 Abs. 1 lit. b DS-GVO ohne Relevanz. Als erforderlich könnte die Erhebung von Bonitätsdaten für Versicherungszwecke allenfalls dann eingeordnet werden, wenn Versicherungsunternehmen nachweisen könnten, dass Bonitätsdaten nicht allein für die Prognose einer vertragsgemäßen Prämienzahlung von Relevanz sind, sondern darüber hinaus auch Aufschluss darüber geben, als wie risikoträchtig das künftige Verhalten eines Versicherungsinteressenten einzuschätzen ist.40
In allen anderen Fällen scheidet Art. 6 Abs. 1 lit. b DS-GVO als Erlaubnistatbestand aus, und auch die Interessenabwägung nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DS-GVO wird hier regelmäßig zuungunsten der Versicherer ausfallen. Allein deren Interesse an möglichst „pflegeleichten“ Vertragspartnern macht die Datenverarbeitung noch nicht zu einer erforderlichen Datenverarbeitung. Grundsätzlich ist diese Erforderlichkeit i.S.d. Art. 6 Abs. 1 lit. f DS-GVO eng auszulegen, wie dies der EuGH auch schon für die Vorgängervorschrift des Art. 7 lit. f DSRL betont hat (Beschränkung „auf das absolut Notwendige“).41 Daher reicht eine bloße Zweckdienlichkeit der Datenverarbeitung gerade nicht aus und allein die Zielsetzung einer „bestmöglichen Effizienz“ macht die Datenverarbeitung noch nicht zu einer erforderlichen.42