Читать книгу Festschrift für Jürgen Taeger - Группа авторов - Страница 125
4. Die Datenabfrage bei Auskunfteien
ОглавлениеGeht es um die Zulässigkeit einer Bonitätsabfrage seitens vorleistender Unternehmen bei Auskunfteien, kommt als Legitimationsgrundlage zum einen die Einwilligung der betroffenen Person in Betracht, zum anderen aber auch die gesetzlichen Erlaubnistatbestände nach Art. 6 Abs. 1 lit. b (Vertragserfüllung) oder lit. f (Interessenabwägung). Letztlich wird man hier je nach Vertragsart differenzieren müssen. Art. 6 Abs. 1 lit. b DS-GVO kommt von vornherein nur dann in Betracht, wenn das datenabfragende Unternehmen im Zuge einer Vertragserfüllung überhaupt irgendwie in Vorleistung geht und deshalb darauf angewiesen ist, die Wahrscheinlichkeit eines vertragskonformen Verhaltens auf Seiten eines potenziellen Kunden abschätzen zu können. Klassisches Beispiel ist der Kreditvertrag, dessen Abschluss ebenso wie dessen Konditionen im Einzelnen davon abhängig sind, welche Bonität ein potenzieller Kreditnehmer hat, weshalb es unstreitig erforderlich im Sinne des Art. 6 Abs. 1 lit. b DS-GVO ist, dass ein Kreditgeber die Bonitätsdaten potenzieller Kreditnehmer verarbeitet, um deren Kreditwürdigkeit beurteilen zu können.
Nicht immer ist allerdings die Frage, ob ein Unternehmen in Vorleistung geht, so einfach und eindeutig zu beantworten. Nicht nur Banken nehmen die Informationsdienste von Auskunfteien in Anspruch, sondern auch zahlreiche andere Unternehmen mit den verschiedensten Leistungsangeboten. So akzeptiert etwa die Schufa als sog. Vertragspartner, mit denen personenbezogene Daten ausgetauscht werden, Unternehmen aus den folgenden Branchen: Banken, Dienstleistung, eCommerce, Energieversorger, Forderungsmanagement und Factoring, Handel und Industrie, Immobilienwirtschaft, Leasing, Telekommunikation sowie Versicherungen.38 Nur teils kann für die Leistungsangebote aus diesen Branchen davon ausgegangen werden, dass eine Datenverarbeitung zur Vertragserfüllung i.S.d. Art. 6 Abs. 1 lit. b DS-GVO erforderlich ist. Mitunter dürfte selbst die Interessenabwägungsklausel des Art. 6 Abs. 1 lit. f DS-GVO eine Datenverarbeitung nur schwer tragen.