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c) Beispiel Kauf auf Rechnung

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Ein weiterer „Klassiker“ ist auch der Kauf auf Rechnung, der sich zunächst einmal als typisches Beispiel für ein Rechtsgeschäft präsentiert, bei dem das Unternehmen in Vorleistung geht und es aus Sicht des Unternehmens deshalb auch erforderlich ist, zuvor die Vertrauenswürdigkeit des Bestellers einschätzen zu können.43 Gleichwohl ist hier jedoch im Ergebnis die Erforderlichkeit einer Datenverarbeitung i.S.d. Art. 6 Abs. 1 lit. b DS-GVO abzulehnen. Ausschlaggebend hierfür ist, dass der Kauf auf Rechnung lediglich eine mögliche Variante der Zahlungsabwicklung darstellt und das vorleistende Unternehmen alternativ die Versendung der Ware ebenso gut auch von einer Vorauszahlung des Kunden abhängig machen könnte. Wenn hier ein Unternehmen nichtsdestotrotz etwa aus Marketing-Gesichtspunkten in Vorleistung gehen und sich zur Risikoabsicherung einer Bonitätsauskunft bedienen möchte, so ist insoweit der sachgerechte Erlaubnistatbestand nicht der der Erforderlichkeit für eine Vertragserfüllung i.S.d. Art. 6 Abs. 1 lit. b DS-GVO, sondern vielmehr der Erlaubnistatbestand der Einwilligung.44 Einen flexibleren Ansatz wählt demgegenüber die Datenschutzkonferenz, die sich für die Legitimation einer Einholung von Bonitätsauskünften auf die allgemeine Interessenabwägungsklausel des Art. 6 Abs. 1 lit. f DS-GVO stützen möchte, wenn im Zuge eines Bestellvorgangs ein finanzielles Ausfallrisiko nicht auszuschließen ist.45

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