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d) Übermittlung von Positivdaten

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Legitimationsgrundlage ist die Interessenabwägung nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DS-GVO aber nicht nur für die Übermittlung von Negativdaten, sondern auch für die Übermittlung von Positivdaten, also solchen Daten, die als Grundlage für eine grundsätzlich positive Einschätzung der Kreditwürdigkeit eines potenziellen Vertragspartners herangezogen werden können. Im alten BDSG fand sich auch für die Zulässigkeit einer Übermittlung von solchen Positivdaten eine eigenständige Regelung in § 28a Abs. 2 BDSG a.F., beschränkt allerdings allein auf Kreditinstitute als mögliche Datenlieferanten. Ging es hingegen um eine Datenübermittlung durch andere Unternehmen als Kreditinstitute, etwa durch Telekommunikations- oder Online- und Versandhandelsunternehmen, sollten diese nach herrschender Auffassung nur auf Grundlage einer Einwilligung der betroffenen Person zu einer Datenübermittlung an Auskunfteien befugt sein.17

Überzeugen konnte diese Herangehensweise schon unter dem alten Datenschutzrecht nicht. Sowohl für die Interessenabwägung nach altem Recht als auch nunmehr für die Interessenabwägung nach neuem Recht (Art. 6 Abs. 1 lit. f DS-GVO) gilt, dass hier zum einen ein berechtigtes Datenverarbeitungsinteresse seitens des Verantwortlichen und Dritter zu bejahen ist, weil gerade auch die Positivdaten eine zentrale Beurteilungsgrundlage für die Bonitätsbewertung einer betroffenen Person darstellen. Zum anderen ist auch kein schutzwürdiges Interesse der betroffenen Person an einer „Geheimhaltung“ dieser Positivdaten erkennbar.18 Im Gegenteil: Gerade, wenn Negativdaten ohnehin auch ohne deren Einwilligung an Dritte kommuniziert werden dürfen, ist es sogar im ureigensten Interesse der betroffenen Person selbst, dass sie eben in ihrer Gesamtheit zutreffend abgebildet wird und damit Gelegenheit erhält, sich dank ihrer Positivdaten auch in einem möglichst vorteilhaften Licht gegenüber Unternehmen präsentieren zu können. Dies gilt umso mehr, als im heutigen Wirtschaftsverkehr dem Einzelnen mit einer Vertraulichkeit von Bonitätsdaten ohnehin nicht geholfen ist, weil eine fehlende Bonitätsbewertung im Sinne einer Risikominimierung von Unternehmen regelmäßig mit einer fragwürdigen Bonität gleichgesetzt wird.19

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