Читать книгу Festschrift für Jürgen Taeger - Группа авторов - Страница 119
a) BDSG versus DS-GVO
ОглавлениеSoweit es um das Scoring durch Auskunfteien geht, stellt sich wie schon zuvor bei der Datenübermittlung an Auskunfteien die Frage, ob insoweit die Regelungen des neuen BDSG anwendbar sind, konkret hier § 31 Abs. 1 BDSG, oder ob sich die Zulässigkeit des Scoring allein nach den Vorschriften der DS-GVO bestimmt. Mit § 31 Abs. 1 BDSG möchte der deutsche Gesetzgeber (ebenso wie mit § 31 Abs. 2 BDSG) den „materiellen Schutzstandard“20 der §§ 28a, 28b BDSG a.F. auch unter Geltung der DS-GVO aufrechterhalten und hat konkret mit § 31 Abs. 1 BDSG die Zulässigkeit des Scorings so geregelt, wie er dies auch schon mit § 28b BDSG a.F. getan hat.
Jedoch gilt auch hier wiederum wie schon für die Regelung der Zulässigkeit einer Datenübermittlung an Auskunfteien, dass unter Geltung der DS-GVO kein Spielraum mehr für die nationalen Gesetzgeber verbleibt, die Datenverarbeitung durch Auskunfteien bereichsspezifisch im nationalen Recht zu regeln. Die DS-GVO sieht insoweit keine einschlägigen Öffnungsklauseln vor.21 Vielmehr müssen sich sämtliche Datenverarbeitungsprozesse im Bereich der Auskunfteien an den Erlaubnistatbeständen des Art. 6 Abs. 1 DS-GVO messen lassen. Einschlägig ist in diesem Rahmen dann allein die Interessenabwägungsklausel des Art. 6 Abs. 1 lit. f DS-GVO, da zwischen Auskunfteien und Betroffenen keine vertraglichen Beziehungen bestehen und Auskunfteien auch nicht auf das Instrument der Einwilligung im Verhältnis zum einzelnen Betroffenen setzen.