Читать книгу Festschrift für Jürgen Taeger - Группа авторов - Страница 126
a) Beispiel Vermietung
ОглавлениеVermieter gehen nach ihrer eigenen Wahrnehmung sogar erheblich in Vorleistung, wenn sie ihren Mietern Räumlichkeiten zur Nutzung überlassen. Aus Mieterperspektive wiederum wird nicht nur die Mietzahlung zu Monatsbeginn, sondern zusätzlich auch die Mietkaution in Vorleistung erbracht. Aus letzterer Perspektive betrachtet wäre es dann aber auch nicht erforderlich i.S.d. Art. 6 Abs. 1 lit. b DS-GVO, dass der Vermieter die Vertrauenswürdigkeit eines Mietinteressenten vorab zuverlässig beurteilen kann.
Jedoch wäre eine solche ausschließlich rechtliche Betrachtungsweise nicht sachgerecht, da sie die mitunter erheblichen wirtschaftlichen Risiken auf Vermieterseite gänzlich ausblendet. Die Frage ist weniger, ob Vermieter überhaupt auf Grundlage des Art. 6 Abs. 1 lit. b DS-GVO Bonitätsdaten erheben dürfen, sondern vielmehr, ab welchem Zeitpunkt die Einholung von Bonitätsauskünften erforderlich im Sinne des Art. 6 Abs. 1 lit. b DS-GVO ist. Überzeugend ist insoweit die Herangehensweise, wie sie der Düsseldorfer Kreis bereits mit Beschluss vom Oktober 2009 vertreten hat: Zulässig ist danach die Einholung von Bonitätsauskünften zu einem bestimmten Mietinteressenten, wenn der Abschluss des Mietvertrags mit diesem Interessenten nur noch vom positiven Ergebnis der Bonitätsprüfung abhängt.39