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d) Transparenz
ОглавлениеGemäß Art. 5 Abs. 1 lit. a DS-GVO müssen personenbezogene Daten nicht nur auf rechtmäßige Weise und nach Treu und Glauben verarbeitet werden, sondern auch „in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise“ (Grundsatz der Transparenz). Für sämtliche Datenverarbeitungsprozesse und insbesondere auch für das Scoring gilt, dass diese transparent ausgestaltet sein müssen. Die betroffenen bzw. bewerteten Personen müssen in der Lage sein, die wesentlichen Faktoren für die Bewertung ihrer Bonität nachvollziehen und diese Bewertung auch hinterfragen zu können.
Konkret für das Scoring sind vor allem auch die Transparenzvorgaben in Art. 13 Abs. 2 lit. f, Art. 14 Abs. 2 lit. g und Art. 15 Abs. 1 lit. h DS-GVO von Relevanz, wonach jeweils beim „Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling“ auch „aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik“ zur Verfügung zu stellen sind. Im Fall von Auskunfteien erstreckt sich diese Informationspflicht auf die einer Scorewert-Berechnung zugrunde liegenden Scoreformeln und Algorithmen.33 Für die Weigerung, solcherlei Informationen preiszugeben, stützten sich Auskunfteien bislang in erster Linie auf die Wahrung ihrer sog. Geschäftsgeheimnisse. Rückendeckung erhielten sie insoweit nicht zuletzt vom BGH, der zum Auskunftsrecht nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 BDSG a.F. eine Verpflichtung der Schufa zur Offenlegung ihrer Scoreformel ebenfalls abgelehnt hatte.34 Nach Auffassung des BGH umfassten die als Geschäftsgeheimnis geschützten Inhalte sowohl die in die Scoreformel einfließenden allgemeinen Rechengrößen, wie etwa die herangezogenen statistischen Werte, als auch die Gewichtung einzelner Berechnungselemente bei der Ermittlung des Wahrscheinlichkeitswerts sowie die Bildung etwaiger Vergleichsgruppen als Grundlage der sog. Scorekarten.
Auch für die DS-GVO ist in deren Erwägungsgrund 63 nachzulesen, dass das Auskunftsrecht der betroffenen Person nicht zu einer Beeinträchtigung von Geschäftsgeheimnissen führen dürfe. Gleichwohl kann aber die noch zum BDSG a.F. ergangene Rechtsprechung des BGH unter Geltung der DS-GVO nicht mehr aufrecht erhalten werden.35 Die engen Grenzen, die der BGH dem Auskunftsrecht im Falle des Scoring gezogen hat, lassen sich mit den Vorgaben der DS-GVO im Sinne einer aussagekräftigen Information über die involvierte Logik nicht mehr vereinbaren. Um die Logik einer Scorewert-Berechnung nachvollziehen zu können, reicht es nicht aus, dass dem Einzelnen lediglich allgemeine Informationen zur Datengrundlage für die Scorewert-Berechnung zur Verfügung gestellt werden. „Aussagekräftig“ – weil nachvollziehbar – sind die Informationen vielmehr nur dann, wenn der Einzelne auch Informationen zur Gewichtung der in die Wahrscheinlichkeitsberechnung eingeflossenen Faktoren sowie zur Identität der Vergleichsgruppe und zu den Gründen, aus denen der Betroffene der Vergleichsgruppe zugeordnet wird, erhält. Auch damit werden dem Einzelnen letztlich nur bestimmte „Basis-Informationen“ zur Verfügung gestellt, die für sich genommen kaum schon ernsthaft das Geschäftsgeheimnis der Auskunfteien hinsichtlich ihrer komplexen Algorithmen und Rechenformeln gefährden werden.36 Zumindest wäre aber mit der Zurverfügungstellung dieser Informationen ein erster Schritt getan, um die informationellen Asymmetrien zwischen Betroffenen und Auskunfteien etwas abzuschwächen.37