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a) BDSG a.F. und BDSG n.F.

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Unter welchen Voraussetzungen Negativdaten an Auskunfteien übermittelt werden dürfen, war früher in § 28a Abs. 1 BDSG a.F. geregelt. Übermittelt werden durften danach Informationen zu offenen Forderungen, soweit die geschuldete Leistung trotz Fälligkeit nicht erbracht worden ist, die Übermittlung zur Wahrung berechtigter Interessen erforderlich ist und zudem bestimmte Negativmerkmale vorliegen, die die Kreditunwürdigkeit der betroffenen Person eindeutig belegen (rechtskräftiges Urteil; Feststellung nach § 178 InsO; ausdrückliche Anerkenntnis; zweimalige Mahnung ohne Bestreiten; fristlose Kündigung aufgrund von Zahlungsrückständen). Als „materieller Schutzstandard“6 soll die Regelung des § 28a Abs. 1 BDSG a.F. auch in das neue BDSG in § 31 Abs. 2 BDSG Eingang gefunden haben. Zwar weist Jürgen Taeger zu Recht darauf hin, dass § 31 Abs. 2 BDSG unmittelbar nur die Frage regelt, welche Negativdaten bei der Berechnung eines Scorewerts Berücksichtigung finden dürfen, während § 28a Abs. 1 BDSG a.F. noch als echter Erlaubnistatbestand für eine Übermittlung von Negativdaten konzipiert war.7 Zumindest mittelbar lässt sich jedoch auch aus § 31 Abs. 2 BDSG herauslesen, welchen Negativdaten der nationale Gesetzgeber eine Relevanz für die Scorewertberechnung zusprechen möchte – woraus dann aber auch folgt, dass sich überhaupt nur bei diesen Negativdaten eine Übermittlung an Auskunfteien rechtfertigen lässt.8

Festschrift für Jürgen Taeger

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