Читать книгу Festschrift für Jürgen Taeger - Группа авторов - Страница 115
b) Regelungsspielraum unter der DS-GVO?
ОглавлениеUnabhängig davon, wie man nun § 31 Abs. 2 BDSG einordnet, stellt sich ohnehin die Frage, ob für diese Regelung unter der DS-GVO noch Raum ist. So verständlich das Bestreben des Gesetzgebers sein mag, die bewährten Regelungen zu Scoring und Bonitätsauskünften aus dem alten Recht auch in das DS-GVO-Zeitalter „hinüberretten“ zu wollen, so eindeutig spricht doch der abschließende Regelungscharakter der DS-GVO in diesem Bereich gegen eine Fortgeltung nationalen Datenschutzrechts. Auch der Jubilar hat sich mit der Frage der Regelungskompetenz des nationalen Gesetzgebers bei § 31 BDSG ausführlich auseinandergesetzt.9 Letztlich möchte er eine Öffnungsklausel für die Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zwecke des Scoring in Art. 23 DS-GVO verorten, wohl in Verbindung mit Art. 6 Abs. 4 DS-GVO (Zweckänderung).10
Gegen diesen Weg über die Zweckänderung spricht allerdings, dass es sich bei Art. 6 Abs. 4 DS-GVO nach hier vertretener Auffassung gerade nicht um eine Öffnungsklausel handelt und daher für den nationalen Gesetzgeber auch kein Spielraum besteht, das Scoring als zweckändernde Datenverarbeitung im nationalen Recht zu erlauben.11 Die Einordnung des Art. 6 Abs. 4 DS-GVO als eigenständige Öffnungsklausel würde demgegenüber dazu führen, dass letztlich das zentrale Ziel der DS-GVO, nämlich die Harmonisierung des Datenschutzrechts, über den Umweg der Zweckänderung nach Art. 6 Abs. 4 ad absurdum geführt werden könnte.12
Ebenso wenig lässt sich Art. 6 Abs. 1 lit. c DS-GVO (Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung) als Öffnungsklausel heranziehen. Zwar sind Kreditinstitute nach § 18a KWG verpflichtet, vor Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags die Kreditwürdigkeit potenzieller Kreditnehmer zu überprüfen. Diese allgemeine Verpflichtung nach § 18a KWG ist jedoch nicht gleichzusetzen mit der spezifischen Verpflichtung zu einer bestimmten Datenverarbeitung, wie sie die Öffnungsklausel des Art. 6 Abs. 1 lit. c DS-GVO voraussetzt.13 Was wiederum die Vorschrift des § 10 Abs. 2 KWG betrifft, greift diese schon deshalb nicht, weil sich hieraus lediglich eine Befugnis, nicht aber eine Verpflichtung zur Datenverarbeitung ableiten lässt.14