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c) Interessenabwägung nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DS-GVO

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Mangels Anwendbarkeit des § 31 BDSG ist daher die Zulässigkeit einer Datenübermittlung an Auskunfteien einheitlich nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DS-GVO zu beurteilen – und zwar sowohl für die Übermittlung von Negativdaten als auch für die Übermittlung von Positivdaten. Für die Frage der Zulässigkeit einer Übermittlung von Negativdaten kann dann im Rahmen der Interessenabwägung durchaus den Wertungen, wie sie § 31 Abs. 2 BDSG zugrunde liegen, Rechnung getragen werden, weil es sich bei den in § 31 Abs. 2 BDSG aufgeführten Daten nach übereinstimmender Auffassung um Daten handelt, die anerkanntermaßen die fehlende Vertrauenswürdigkeit eines potenziellen Vertragspartners belegen.15 Insoweit besteht dann auch ein berechtigtes Interesse an der Nutzung dieser Daten sowohl seitens des Verantwortlichen als auch seitens Dritter und umgekehrt gerade kein schutzwürdiges Interesse der betroffenen Person an einer irgendwie gearteten „Geheimhaltung“ dieser Daten.16

Festschrift für Jürgen Taeger

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