Читать книгу Festschrift für Jürgen Taeger - Группа авторов - Страница 120
b) Interessenabwägung
ОглавлениеIm Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DS-GVO sind dann einerseits die Auswirkungen zu berücksichtigen, die eine Datenverarbeitung für die betroffenen Personen mit sich bringt, wenn diese der Sache nach mittels Scorewerten in mehr und weniger vertrauenswürdige Schuldner eingeteilt werden. Andererseits sind in die Abwägung die Interessen der Auskunfteien selbst und vor allem die Interessen Dritter – konkret der im Wirtschaftsverkehr in Vorleistung tretenden Unternehmen – einzustellen, die auf eine belastbare Grundlage für die Einschätzung potenzieller Vertragspartner angewiesen sind.
Zugunsten der schutzwürdigen Interessen der betroffenen Personen ist zunächst einmal zu berücksichtigen, dass es sich beim Scoring um ein Profiling i.S.d. Art. 4 Nr. 4 DS-GVO handelt, welches regelmäßig mit besonderen Risiken für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen einhergeht, konkret im Fall des Scoring etwa mit finanziellen Verlusten oder einer Rufschädigung.22 Umso wichtiger ist es daher, wie auch der europäische Gesetzgeber in Erwägungsgrund 71 zur DS-GVO betont, dass technische und organisatorische Maßnahmen getroffen werden, damit „den potenziellen Bedrohungen für die Interessen und Rechte der betroffenen Personen Rechnung getragen wird“. EG 71 spricht insoweit auch explizit die Richtigkeit der Datenverarbeitung an, die gewährleistet sein muss. Ganz grundsätzlich stehen Auskunfteien in einer besonderen Pflicht, mit den von ihnen zur Verfügung gestellten Informationen einen vollständigen, zutreffenden und aussagekräftigen Eindruck von der Bonität der „benoteten“ Personen zu vermitteln (Aspekt der Datenqualität; siehe sogleich unter c). Ebenso ist in eine Interessenabwägung auch einzustellen, inwieweit die betroffenen Personen effektiv die Möglichkeit haben, die Richtigkeit einer Datenverarbeitung durch Auskunfteien zu kontrollieren und im Falle einer fehlerhaften Datenverarbeitung dann auch entsprechend mittels Lösch- und Korrekturrechten gegensteuern zu können.23 Unabdingbare Voraussetzung dafür ist die Transparenz der Datenverarbeitung durch Auskunfteien (siehe dazu im Folgenden unter d).