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c) Datenqualität

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Als zentraler Grundsatz für jede Verarbeitung personenbezogener Daten findet sich der Aspekt der Datenqualität in Art. 5 Abs. 1 lit. d DS-GVO normiert. Personenbezogene Daten müssen danach „sachlich richtig und erforderlichenfalls auf dem neuesten Stand sein“ (Grundsatz der „Richtigkeit“ der Datenverarbeitung). Entscheidend für die Richtigkeit einer Datenverarbeitung im Kontext von Bonitätsbeurteilungen ist gerade auch, dass diesen Bonitätsbeurteilungen eine vollständige Datenbasis zugrunde liegt, dass also gleichermaßen alle Positiv- wie Negativdaten zu einer bestimmten Person in eine Scorewert-Berechnung einfließen.24

Festschrift für Jürgen Taeger

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