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b) Rechtsbindungswillen des Webseitennutzers

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Damit ist jedoch nur der Rechtsbindungswille des Betreibers einigermaßen umrissen. Über den Rechtsbindungswillen der Nutzer:innen ist noch keine Aussage getroffen worden. In der Diskussion wird auf verschiedene Zeitpunkte bzw. Handlungen der Webseitenbesucher bzw. -nutzer abgestellt. Unterschieden wird zwischen dem bloßen Besuch und der Nutzung einer Webseite sowie dem Anlegen eines Benutzerkontos, als auch der Zustimmung zu den Nutzungsbedingungen.

Festschrift für Jürgen Taeger

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