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1.Der Schutzbereich
Оглавление13a) Der persönliche Schutzbereich. Träger dieses Rechts ist „jede Person“. Art. 11 Abs. 1 Hs. 1 EMRK schützt daher alle natürlichen Personen unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit. Die Vorschrift ist ein Menschenrecht:42 Auf sie kann sich daher auch derjenige berufen, dem der Schutz des Art. 8 Abs. 1 GG nicht zusteht, weil er nicht Deutscher i. S. v. Art. 116 Abs. 1 GG ist.43 Auch juristische Personen und Personenvereinigungen können Träger des Grundrechts sein. Zwar können sie sich nicht versammeln. Sofern sie jedoch eine Versammlung veranstalten, steht ihnen der Schutz des Art. 11 Abs. 1 Hs. 1 EMRK zu.44
14b) Der sachliche Schutzbereich. In welcher Form und vor allem mit welcher Zielsetzung Menschen zusammenkommen müssen, damit sie „sich versammeln“, definiert die EMRK nicht. Auch der EGMR hatte bisher noch keinen Anlass zu einer umfassenden Festlegung.45 Die Anforderungen des nationalen Rechts an eine Versammlung sind nicht maßgeblich; der Begriff ist in Art. 11 EMRK vielmehr konventionsrechtlich autonom zu bestimmen.46
15Die Literatur verlangt die Zusammenkunft mehrerer Personen47 mit dem Ziel der Teilnahme an einem kommunikativen Prozess.48 Die Teilnehmer muss der gemeinsame Zweck verbinden, Meinungen zu erörtern oder kundzugeben,49 die sich freilich nicht zwingend auf politische Themen beziehen müssen.50 Wenn zum Teil weitergehend Kommunikation mit einer unbestimmten Zahl von Passanten verlangt wird,51 überzeugt das nicht: Richtigerweise wird man annehmen müssen, dass eine derartige Kommunikation zwar zulässig ist, dass sich aber auch Menschen i. S. v. Art. 11 Abs. 1 EMRK versammeln, die nur unter sich kommunizieren wollen.
16Art. 11 Abs. 1 EMRK schützt nur das Recht, sich friedlich zu versammeln. Dieses Merkmal darf nicht restriktiv ausgelegt werden.52 Nicht jeder Gesetzesverstoß oder jede unfriedliche Gruppe macht das Verhalten der (übrigen) Teilnehmer unfriedlich.53