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2.Eingriffe in die Versammlungsfreiheit

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17Eingriffe sind in vielfältiger Form denkbar. Sie können als direkte Eingriffe erfolgen. Dazu zählen beispielsweise Verbote, Beschränkungen, Auflagen sowie die Auflösung von bzw. für Versammlungen oder die Sanktionierung von Teilnehmern.54 Mehr noch: Für einen Eingriff in die Versammlungsfreiheit genügt nach allgemeinen Kriterien bereits die abschreckende oder beeinträchtigende Wirkung einer Maßnahme.55 Daher sind indirekte Eingriffe ebenfalls möglich.56 Auch Anmelde- oder Genehmigungspflichten für Versammlungen wird man richtigerweise als Eingriff in Art. 11 Abs. 1 EMRK werten müssen, weil sie ein Hindernis auf dem Weg zur Durchführung einer Versammlung darstellen.57

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