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D.Das Grundrecht der Versammlungsfreiheit, Art. 8 Abs. 1 GG

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49Grundrechtlich werden Versammlungen bundesweit durch das Grundrecht der Versammlungsfreiheit in Art. 8 Abs. 1 GG geschützt. Hinzu kommt eine Reihe von landesverfassungsrechtlichen Verbürgungen. Sie führen regelmäßig nicht zu einer Verstärkung des grundgesetzlich ohnehin bestehenden Schutzes. Ihre praktische Bedeutung besteht vielmehr typischerweise darin, dass in den betreffenden Ländern tatsächliche bzw. vermeintliche Verletzungen der Versammlungsfreiheit nicht nur beim BVerfG, sondern auch beim Landesverfassungsgericht gerügt werden können.153

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