Читать книгу Handbuch Versammlungsrecht - Группа авторов - Страница 17
3.Die Rechtfertigung von Eingriffen
Оглавление31Die Anforderungen an die Rechtfertigung von Grundrechtseingriffen sind in der EUGrCh zum einen zentral in der einheitlichen Rechtfertigungsnorm78 des Art. 52 Abs. 1 EUGrCh geregelt: Nach Art. 52 Abs. 1 S. 1 EUGrCh müssen Einschränkungen gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt der eingeschränkten Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen gem. Art. 52 Abs. 1 S. 2 EUGrCh nur vorgenommen werden, wenn sie erforderlich sind und den von der EU anerkannten, dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.
32Neben Art. 52 Abs. 1 EUGrCh ist jedoch zum anderen Art. 52 Abs. 3 S. 1 EUGrCh zu beachten. Für Fälle, in denen die EUGrCh Rechte enthält, die den durch die EMRK garantierten Rechten entsprechen, ordnet die Vorschrift an, dass die Rechte die gleiche Bedeutung und Tragweite haben, wie sie ihnen in der EMRK verliehen wird. Konkret bedeutet das, dass strengere Rechtfertigungsanforderungen der EMRK auch auf die Grundrechte der EUGrCh anwendbar sind.79 Ob es damit sein Bewenden hat, weil Art. 52 Abs. 3 EUGrCh eine lex specialis zu Art. 52 Abs. 1 EUGrCh darstellt, oder ob in diesen Fällen (zusätzlich) Art. 52 Abs. 1 EUGrCh anwendbar bleibt, ist str.80
33Im Fall des Art. 12 Abs. 1 EUGrCh wird Art. 52 Abs. 1 EUGrCh jedenfalls nicht vollständig verdrängt. Ausweislich der Erläuterungen des Präsidiums des Konvents zu Art. 52 EUGrCh gehört Art. 12 Abs. 1 EUGrCh zwar zu den Grundrechten, die Rechten aus der EMRK i. S. v. Art. 52 Abs. 3 EUGrCh entsprechen. In der Auflistung einzelner Grundrechte durch das Präsidium wird Art. 12 Abs. 1 EUGrCh jedoch unter den Artikeln aufgeführt, die dieselbe Bedeutung haben wie die Bestimmungen der EMRK, deren Tragweite aber umfassender ist: Art. 12 Abs. 1 EUGrCh entspreche Art. 11 EMRK, aber sein Anwendungsbereich sei auf die Ebene der Union ausgedehnt worden.81 Daher ist für den Fall der Entsprechung auf Art. 52 Abs. 3 S. 1 EUGrCh – und damit auf Art. 11 Abs. 2 EMRK – abzustellen, während für den Fall der größeren Tragweite die allgemeine Schrankenregelung aus Art. 52 Abs. 1 EUGrCh anzuwenden ist.82
34Hinsichtlich der Beschränkungsmöglichkeiten aus Art. 11 Abs. 2 EMRK – Art. 11 Abs. 2 S. 1 EMRK ebenso wie Art. 11 Abs. 2 S. 2 EMRK – kann auf die obigen Ausführungen83 verwiesen werden. Art. 52 Abs. 1 EUGrCh verlangt für die Rechtfertigung eines Eingriffs, dass dieser gesetzlich vorgesehen ist, den Wesensgehalt des Grundrechts achtet und verhältnismäßig ist.84