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B.Supranationale Bezüge
Оглавление11Supranational ist die Versammlungsfreiheit – jeweils zusammen mit der im Folgenden nicht weiter behandelten Vereinigungsfreiheit – in Art. 11 EMRK sowie in Art. 12 Abs. 1 EUGrCh verbürgt. Hinzu kommt der Schutz der Versammlungsfreiheit in Art. 21 IPbpR, der angesichts seiner geringen praktischen Bedeutung40 im Folgenden jedoch ebenso wie der (rechtlich nicht bindende) Art. 20 Abs. 1 AEMR, der ebenfalls die Versammlungsfreiheit enthält, nicht näher behandelt wird.