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3.Die Rechtfertigung von Eingriffen

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18a) Die allgemeinen Möglichkeiten der Beschränkung nach Art. 11 Abs. 2 S. 1 EMRK. Nach Art. 11 Abs. 2 S. 1 EMRK darf die Ausübung (der Vereinigungs- und) der Versammlungsfreiheit nur Einschränkungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind für die nationale oder öffentliche Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der Ordnung oder zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. Diese eng auszulegenden „Ausnahmen“ stellen eine abschließende Regelung dar.58

19Damit eine Einschränkung gesetzlich vorgesehen i. S. d. Art. 11 Abs. 2 S. 1 EMRK ist, muss sie sich unmittelbar mindestens auf ein Gesetz im materiellen Sinne stützen können, das zugänglich und vorhersehbar ist59 sowie rechtsstaatlichen Grundsätzen genügt.60 Entscheidend ist letztlich, dass die Regelung vor willkürlichen Beschränkungen der Versammlungsfreiheit schützt.61

20Weiter muss die Einschränkung der Versammlungsfreiheit einen der in Art. 11 Abs. 2 S. 1 EMRK genannten Zwecke verfolgen, also der nationalen oder öffentlichen Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der Ordnung oder zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer dienen.

21Und schließlich muss die Beschränkung in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein. Das ist die EMRK-Formulierung für die Verhältnismäßigkeit einer Maßnahme:62 Der Eingriff in die Versammlungsfreiheit muss einem dringenden gesellschaftlichen Bedürfnis (zur Verfolgung der vorgenannten Zwecke) entsprechen. Zusätzlich dürfen seine Konsequenzen für die Versammlung nicht außer Verhältnis zu den verfolgten Zielen stehen, was im Wege der Abwägung zu ermitteln ist.63

22b) Besondere Möglichkeiten der Beschränkung der Art. 11 Abs. 2 S. 2 EMRK. Nach Art. 11 Abs. 2 S. 2 EMRK steht dieser Artikel, also Art. 11 EMRK, rechtmäßigen Einschränkungen der Ausübung dieser Rechte für Angehörige der Streitkräfte, der Polizei oder der Staatsverwaltung nicht entgegen. Die Versammlungsfreiheit kann daher für die genannten staatlichen Bediensteten beschränkt werden. Dass diese Einschränkungen rechtmäßig sein müssen, soll nichts anderes bedeuten als „gesetzlich vorgesehen“ in Art. 11 Abs. 2 S. 1 EMRK; zudem müssen die Einschränkungen verhältnismäßig sein.64 Das spricht entscheidend dafür, dass die Zweckbestimmung des Art. 11 Abs. 2 S. 1 EMRK nicht eingehalten sein muss,65 weil Art. 11 Abs. 2 S. 2 EMRK andernfalls keinen eigenständigen Anwendungsbereich hätte, den er aber erkennbar haben soll.

23c) Die Möglichkeit der Beschränkung der politischen Tätigkeit von Ausländern nach Art. 16 EMRK. Eine weitere Möglichkeit der Beschränkung ergibt sich aus Art. 16 EMRK. Nach der Vorschrift steht (u. a.) Art. 11 EMRK einer Beschränkung der politischen Tätigkeit von Ausländern durch die Konventionsstaaten nicht entgegen. Davon darf zur Vermeidung außenpolitischer Konflikte Gebrauch gemacht werden.66

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