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1.Der Schutzbereich
Оглавление25a) Der persönliche Schutzbereich. Träger der Versammlungsfreiheit in der EUGrCh ist „jede Person“. Es handelt sich also ebenso wie bei Art. 11 Abs. 1 EMRK um ein Menschenrecht, das nicht von der Nationalität abhängig ist.68 Juristische Personen können sich für versammlungsspezifische Tätigkeiten ebenfalls auf die Versammlungsfreiheit berufen.69
26b) Der sachliche Schutzbereich. Art. 12 Abs. 1 EUGrCh schützt – neben der Vereinigungsfreiheit – das Recht, sich frei und friedlich zu versammeln.
27Für eine Versammlung in diesem Sinne wird – ebenso wie bei Art. 11 Abs. 1 EMRK –70 eine Zusammenkunft mehrerer Menschen zum Zweck der Meinungsbildung oder der Kundgabe von Meinungen verlangt.71 Die denkbaren Gegenstände sind in Art. 12 Abs. 1 EUGrCh – das ergibt sich schon aus dem Wort „insbesondere“ – nicht abschließend, sondern nur beispielhaft geregelt.72 Auch Versammlungen, die sich thematisch jenseits des politischen, gewerkschaftlichen und zivilgesellschaftlichen Bereichs bewegen sollten, stehen uneingeschränkt unter dem Schutz des Grundrechts.
28Frei versammelt sich, wer dies ohne Zwang tut. Daran fehlt es bei Versammlungen, die von staatlichen Stellen angeordnet werden.73 In seiner Ausprägung als negative Freiheit schützt das Grundrecht vor dem Zwang, sich zu versammeln.74
29An der geforderten Friedlichkeit fehlt es jedenfalls dann, wenn die Versammlung einen gewalttätigen Verlauf nimmt.75