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2. Der unmittelbar Ausführende handelt bewusst fahrlässig

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Etwas schwieriger wird die Beurteilung, wenn der unmittelbar Ausführende bewusst fahrlässig handelt. Er sieht also die Möglichkeit einer Tatbestandsverwirklichung – er erwägt also z.B., ob die Spritze möglicherweise vergiftet sei oder der Mantel in fremdem Eigentum stehe –, vertraut aber darauf, dass alles in Ordnung sei. Obwohl der Ausführende in solchen Fällen kein ganz blindes Werkzeug ist, muss dem Hintermann jedoch auch hier die Tatherrschaft und damit die mittelbare Täterschaft zugesprochen werden.[52] Das beruht einerseits darauf, dass der Hintermann den Sachverhalt weitaus besser übersieht als der Ausführende (er weiß, was der andere nur als eine theoretische Möglichkeit ansieht) und dass andererseits demjenigen, der auf die Rechtmäßigkeit des Vorganges vertraut, das Hemmungsmotiv fehlt, das der Bitte des Hintermannes entgegengesetzt werden könnte. Mindestens das letztgenannte Argument rechtfertigt auch dann noch die Annahme einer mittelbaren Täterschaft, wenn der Hintermann nur mit dolus eventualis handelt.

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