Читать книгу Handbuch des Strafrechts - Группа авторов - Страница 203

5. Die mittelbare Täterschaft bei rechtmäßig handelndem Tatmittler

Оглавление

81

In den Bereich der mittelbaren Täterschaft durch ein vorsatzlos handelndes „Werkzeug“ fällt auch die Benutzung eines rechtmäßig handelnden Tatmittlers. Solche Fälle kommen vor allem bei der Täuschung von Staatsorganen (besonders der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder der Richterschaft) vor. Wenn jemand durch eine falsche Anschuldigung einen scheinbar dringenden Tatverdacht gegen einen anderen schafft, ist er bei einer vorläufigen Festnahme oder Verhaftung des Beschuldigten als mittelbarer Täter einer Freiheitsberaubung zu bestrafen, während der Polizist und der Staatsanwalt im Fall der Festnahme und der Richter bei Ausstellung des Haftbefehls rechtmäßig gehandelt haben. Entsprechendes gilt für den nicht seltenen Fall des Prozessbetruges, in dem der Kläger durch gefälschte Unterlagen eine das Vermögen des Beklagten schädigende Verurteilung oder ein Beklagter mit denselben Mitteln eine den Kläger um sein Geld bringende Klagabweisung erreicht. Da das Urteil bis zu seiner etwaigen Aufhebung Bestand hat, ist der Richter das vorsatzlose, aber rechtmäßig handelnde Werkzeug des Klägers oder Beklagten.

82

Aber auch Privatleute können vorsatzlos-rechtmäßige Tatmittler sein. So kann jemand eine üble Nachrede durch einen gutgläubigen und in Wahrnehmung berechtigter Interessen handelnden Tatmittler in die Öffentlichkeit bringen und ist dann als mittelbarer Täter nach § 186 StGB zu bestrafen (vgl. RGSt 64, 23). Auch die Vorspiegelung einer Rechtfertigungssituation kann zur mittelbaren Täterschaft unter Einschaltung einer rechtmäßig handelnden Person führen. Wenn A dem B einen rechtswidrigen Angriff des C vorspiegelt, B daraufhin Putativnotwehr und C gegen B berechtigte Notwehr übt, ist A mittelbarer Täter einer Körperverletzung, wenn er einen solchen Verlauf vorsätzlich herbeigeführt hat. B ist dann vorsatzloses Werkzeug einer gegen ihn verübten rechtmäßigen Körperverletzung von Seiten des C.

Handbuch des Strafrechts

Подняться наверх