Читать книгу Handbuch des Strafrechts - Группа авторов - Страница 207

1. Der Verbotsirrtum des Ausführenden ist unvermeidbar

Оглавление

90

Eine mittelbare Täterschaft liegt in solchen Fällen nach fast einhelliger Auffassung[58] vor, wenn jemand sich zum Zwecke einer Tatbestandsverwirklichung eines unmittelbar Ausführenden bedient, den er in einen unvermeidbaren Verbotsirrtum versetzt hat. Ein Anwalt veranlasst etwa einen Geschäftsmann zur Verwirklichung des Untreuetatbestandes, indem er ihm unter Hinweis auf sein Fachwissen vorspiegelt, sein Verhalten liege im Rahmen des erlaubten unternehmerischen Risikos. Der Geschäftsmann ist dann gemäß § 17 StGB straflos. Der Hintermann bedient sich eines für seine Tat nicht verantwortlichen „Werkzeugs“ und ist mittelbarer Täter. Es handelt sich um eine Parallele zum Fall einer mit den Methoden des § 35 StGB erfolgenden Nötigung mit dem Unterschied, dass die Herrschaft bei der Nötigung auf einer Zwangseinwirkung, in unserem Fall dagegen auf der schuldlosen Unkenntnis des Verbots beim Ausführenden beruht.

Handbuch des Strafrechts

Подняться наверх