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II. Zum Meinungsstreit über die Organisationsherrschaft

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In der Literatur wird die Organisationsherrschaft als eigenständige Form mittelbarer Täterschaft überwiegend anerkannt,[127] auch wenn die Begründungen nicht in allen Punkten einheitlich sind. Auch die vorliegenden Dissertationen zum Thema[128] vertreten – bei manchen Modifikationen im Einzelnen[129] – die Lehre von der Organisationsherrschaft. „Nur wenige Stimmen stehen der Konstruktion ablehnend gegenüber“, sagt Joecks,[130] und Heine resümiert:[131] „Im Einzelnen dürfte, soweit es um organisatorische Machtapparate geht, die sich als ganze von den Normen des Rechts gelöst haben, mittelbare Täterschaft wohl als weithin gesichert gelten.“

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Ungeachtet dessen gibt es auch heute namhafte Autoren, die eine mittelbare Täterschaft ablehnen und andere Konstruktionen bevorzugen. Es ist nicht möglich, darauf hier in allen Einzelheiten einzugehen. Ich habe mich mit den Kritikern in zahlreichen Stellungnahmen auseinandergesetzt, auf die ich hier verweise.[132] Nachfolgend sollen alle wichtigen Einwände und Alternativlösungen in exemplarischer Form behandelt werden.

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