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I. Keine mittelbare Täterschaft bei eigenhändigen Delikten

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Ein eigenhändiges Delikt ist eine Straftat, die nur in unmittelbarer Täterschaft begangen werden kann. Dadurch wird definitionsgemäß eine mittelbare Täterschaft ausgeschlossen. Nach welchen Maßstäben das Vorliegen eines eigenhändigen Deliktes zu bestimmen ist und welche Tatbestände im Einzelnen zu dieser Deliktsgruppe gehören, ist eine Frage der allgemeinen Täterlehre und kann im Rahmen der mittelbaren Täterschaft nicht näher behandelt werden.[205]

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Ein exemplarischer Fall der ersten Gruppe ist der Inzest unter erwachsenen Geschwistern, der nach § 173 Abs. 2 S. 2 StGB unter Strafe steht. Wenn – nach einem sehr konstruierten, aber anschaulichen Schulbeispiel – eine Hamburger Bordellwirtin einen Seemann und eine Prostituierte zusammenbringt, von denen sie (anders als das verkuppelte Paar) weiß, dass es sich um Geschwister handelt, wäre sie nach den Regeln der Tatherrschaft mittelbare Täterin eines Geschwisterinzests. Die tabuverletzende Unmoral des Geschlechtsaktes, die den Grund der Bestrafung bildet,[206] fehlt aber, wenn die unmittelbaren „Täter“ von ihrer Geschwistereigenschaft nichts wissen. Daher müssen alle Beteiligten straflos bleiben.

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Ein höchstpersönliches Pflichtdelikte ist z.B. der Meineid (§ 154 StGB). Täter kann nur sein, wer seine höchstpersönliche Eidespflicht durch einen falschen Schwur verletzt. Wenn ein Hintermann ihn, indem er ihm einen falschen Sachverhalt suggeriert, zu einem unwissentlich falschen Schwur verleitet, kann der Hintermann also nicht als mittelbarer Täter eines Meineides bestraft werden, obwohl er die Tatherrschaft ausübt. Denn ihn trifft nicht die Eidespflicht, deren bewusste Verletzung den Strafgrund abgibt. Dass der Gesetzgeber das auch so sieht, zeigt § 160 StGB, der die Verleitung eines „anderen zur Ableistung eines falschen Eides“ in einer Sondervorschrift unter Strafe stellt. (Ein „falscher Eid“ ist nach dem Sprachgebrauch des Gesetzes ein unvorsätzlich falscher Eid.)

12. Abschnitt: Täterschaft und Teilnahme§ 52 Mittelbare Täterschaft › J. Der Irrtum über Voraussetzungen der mittelbaren Täterschaft

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