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5. Tatentschlossenheit und Tatgeneigtheit des unmittelbar Handelnden als weitere Kriterien der Organisationsherrschaft?

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Fr.-Chr. Schroeder[148] gründet die mittelbare Täterschaft der Hintermänner in deliktischen Organisationen auf die von vornherein bestehende „Tatentschlossenheit“ des Ausführenden, während M. Heinrich[149] in ähnlicher Weise die „organisationstypische Tatgeneigtheit“ der unmittelbar Handelnden als Grund für die mittelbare Täterschaft der Hintermänner beurteilt.

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Damit wird etwas Richtiges gesehen. Aber es handelt sich dabei nicht um selbstständige Kriterien der Organisationsherrschaft, sondern um Dispositionen, die sich aus den drei von mir genannten Merkmalen dieses Herrschaftstyps ergeben. Die Ausführenden sind „tatentschlossen“ oder „tatgeneigt“, weil die Anordnung im Rahmen der Machtorganisation einen Anpassungsdruck ausübt, weil die Rechtsgelöstheit des Apparates beim Ausführenden die Annahme begründet, er habe keine strafrechtlichen Konsequenzen zu befürchten, und weil die Ersetzbarkeit des Vollstreckers bei diesem zu der Auffassung führt, es komme auf sein Verhalten nicht an, weil bei seiner Weigerung ohnehin ein anderer die Tat ausführen werde.

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